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   LG Berlin, 30.09.2004 - 5 O 260/04   

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https://dejure.org/2004,26894
LG Berlin, 30.09.2004 - 5 O 260/04 (https://dejure.org/2004,26894)
LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 O 260/04 (https://dejure.org/2004,26894)
LG Berlin, Entscheidung vom 30. September 2004 - 5 O 260/04 (https://dejure.org/2004,26894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Anspruch des Maklers auf Provision bei vereinbartem Rücktrittsvorbehalt im Hauptvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Maklerlohn bei Rücktrittsvorbehalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immoblilienmakler - Bedingtes Rücktrittsrecht: Entsteht Maklerlohnanspruch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 459
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1971 - IV ZR 66/69

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrages - Anforderungen an

    Auszug aus LG Berlin, 30.09.2004 - 5 O 260/04
    Falls der Vertrag daher einer behördlichen Genehmigung bedarf, kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass er sich bis zu der Genehmigung noch in der Schwebe befindet und der Maklerlohn erst entsteht, wenn die behördliche Genehmigung erteilt wird (BGH WM 1971, 905, 906).

    Dabei wird es häufig der Wille der Parteien sein, den Vertrag noch solange in der Schwebe zu lassen, bis die Bebauungsfähigkeit feststeht (BGH WM 1971, 905, 906).

  • BGH, 29.01.1998 - III ZR 76/97

    Provisionsanspruch des Maklers nach Rücktritt des Käufers vom

    Auszug aus LG Berlin, 30.09.2004 - 5 O 260/04
    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 1998 (BGH NJW-RR 1998, 1205) ausdrücklich bestätigt.
  • OLG Dresden, 29.03.1995 - 8 U 1068/94

    Provisionsanspruch des Maklers bei Ausübung des Rücktrittsrechts

    Auszug aus LG Berlin, 30.09.2004 - 5 O 260/04
    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Unsicherheit vorliegt, deren Behebung außerhalb der Macht der Vertragspartner liegt (OLG Düsseldorf BB 1997, 270, 2071; OLG Dresden NJW-RR 1996, 694).
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